Freitag, 18. Juni 2010

Sparkasse muss für Abofallen-Anwalt Olaf Tank kein Konto führen

Der Ärger der Verbraucher über Abofallen ist gross und der Schaden enorm.
Kein seriöses Unternehmen möchte daher mit solch betrügerischen oder betrugsähnlichen Machenschaften in Verbindung gebracht werden, weshalb Geldinstitute nach Beschwerden von Verbrauchern die Bankkonten, auf welche die Abofallen-Forderungen eingezahlt werden sollen, i.d.R. zeitnah kündigen.
Dieses verhindert zwar die Machenschaften der Abzocker nicht, aber es erschwert sie. Gelder, die nach der Kündigung des Kontos dorthin von geprellten Verbrauchern überwiesen werden, fließen auf die Konten der Überweisenen zurück und tausende grade verschickte Rechnungen/Mahnungen werden unnütz, da keine gültige Kontonummer drauf steht usw.

Die Abofallen-Betreiber, sowie deren Inkassoanwälte Katja Günther und jetzt auch Olaf Tank versuchen einiges, um das jeweilige Geldinstitut gerichtlich zur Führung ihres Kontos zu zwingen.

Wie die Osnabrücker Zeitung berichtet, scheiterte Olaf Tank nun vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg, als er versuchte sich für seine dubiosen Machenschaften ein Konto bei der Sparkasse zu sichern. Das Lüneburger Gericht hob damit die Enstcheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück auf, welches der Ansicht war, Olaf Tank hätte ein Recht auf ein Girokonto.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg kam zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung zur Bereitsstellung eines Kontos sich nicht aus dem Sparkassengesetz ergebe und durch eine Kontokündigung, bzw. Nichtbewilligung eines Kontos, auch keine Grundrechte des fragwürdigen Anwaltes verletzt würden.
Die Sparkasse sei berechtigt die Einrichtung eines Kontos abzulehnen, wenn sie durch die Handlungen ihres Kunden einen Renommeeschaden erleiden könne.

Auch andere Gerichte urteilten bereits wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Bereits 2008 scheiterten Abofallen-Betreiber damit, sich gerichtlich ein Girokonto für ihre Abzocke zu sichern, das Oberlandesgericht Hamm stellte hierzu fest:
Wird ein Girokonto zur Verbuchung von Einnahmen durch eine „Abo-Falle“ im Internet genutzt, stellt dies einen wichtigen Grund dar, der die Bank zur Kündigung des Girovertrages berechtigt.

OLG Hamm, Beschluss v. 13.10.2008, Az. 31 W 38/08 (Volltext)

Ebenso scheiterte Katja Günther mit ihrer Klage vor dem Landgericht München I, welche ihr ein Konto sichern sollte.

LG München I, Urt. v. 12.05.2009, AZ: 28 O 398/09
Siehe dazu:
Die Münchener Sparkasse kann "belastende Kontobeziehung" mit Katja Günter endlich beenden

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