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Dienstag, 26. Juli 2011

ARD Panorama - Urheberrechtsabmahnungen gegen unschuldige Internetnutzer

Das ARD-Magazin Panorama berichtete in seiner letzten Sendung über Abmahnungen auf Grund von vermeintlichen Urheberrechtsverstößen.
Statt daß das Urheberrecht für den Schutz gegen die unzulässige Verwertung von Werken (Filmen, Liedern etc.) durch Dritte sorgt, hat sich ein enormes Geschäftsmodell entwickelt und die ein oder andere Firma verdient mitlerweile mehr Geld mit dem Abmahnen und den daraus resultierenden Schadensersatzforderungen, als mit dem Verkauf seiner Werke.
Auch die abmahnenden Anwälte machen einen guten Schnitt, schließlich werden auch bei jeder der in Massenabwicklung versendeten Abmahnung (neben dem Schadensersatz) die Gebühren des Anwaltes eingefordert.

Das eigentliche Problem, welches hierbei entsteht, ist nicht mal, daß Rechteinhaber versuchen, ihre Rechte außergerichtlich per Abmahnung durchzusetzen, sondern daß vielfach versehentlich, oder vermutlich in einigen Fällen gar vorsätzlich, unschuldige Verbraucher abgemahnt und zur Kasse gebeten werden.


Nachdem ein Nutzer auffällt, der beispielsweise in einer Tauschbörse (Bittorrent, Emule, Shareaza etc.) Musikstücke, Filme o.ä. anbietet, loggt eine von der Musik- oder Filmindustrie beauftragte Firma den Zeitpunkt und die IP-Adresse, von welcher das Werk angeboten wurde.
Mit diesen Daten wird sich dann an ein Gericht gewendet, welches trotz der im § 101 des UrhG genannten Kriterien bzgl. der Auskunftsansprüche (wie z.B. "gewerbliches Ausmaß"), die Massenanfragen oftmals ohne nähere Prüfung durchwinkt.
Mit diesem richterlichen Beschluss wendet sich daraufhin die Film- oder Musikindustrie oder ein beauftragter Dienstleister an Provider des Internetnutzers, fragt die Namens- und Adressdaten des Anschlussinhabers ab und schickt diesen eine Abmahnung, fordert Schadensersatz, Auslagen und die Abgabe einer (meist beiliegenden) Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Beim diesem Vorgehen können sich durch etliche Möglichkeiten Fehler einschleichen.
Eine minimale Diskrepanz bei der Uhrzeit der "Schnüffel-Software" und der des Providers, kann z.B. schon dazu führen, dass die in der Tauschbörse identifizierte IP nicht mehr dem Urheberrechtsverletzer, sondern bereits einen anderen Kunden des Providers zugewiesen wurde, der dann die Abmahnung erhält.
Durch die mehrfache Weitergabe der Daten können außerdem sich leicht Zahlendreher einschleichen. Ein minimaler Zahlendreher führt auch hierbei dazu, dass ein unschuldiger Internetnutzer die Abmahnung wegen eines vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes erhält.
Wie leicht dieses passieren kann und wie schwer es ist, hier seine Unschuld zu beweisen, zeigt ein Fall, der vor dem LG Stuttgart verhandelt wurde,(AZ. 17 O 243/07).
Die für seine Urheberrechtsabmahnungen bekannte Rechtsanwaltskanzlei Rasch mahnte einen unschuldigen Nutzer auf Grund eines Zahlendrehers in der ermittelten IP-Adresse ab und forderte hartnäckig das Nachkommen der Forderungen.
Glücklicher Weise handelte es bei diesem Abgemahnten um einen IT-Fachmann, der selber die ihm vom Provider zugewiesenen IP-Adressen durch die Log-Daten seines virtuellen Servers protokollierte und welcher somit belegen konnte, daß den Abmahnern ein Fehler unterlief.

Neben den möglichen Fehlern wird in einer äußerst dubiosen Art versucht, für vermeintliche Urheberrechtsverstöße zu kassieren. So werden immer häufiger von fragwürdigen Kanzleien angebliche Verstöße abgemahnt, die über zwei Jahre zurück liegen sollen.
Hier wird vermutlich lediglich drauf spekuliert, daß der Nutzer in dem Glauben sei, daß es ja sein könne, dass der Verstoß vor dieser langen Zeit von ihm vielleicht begangen sein könnte und aus Angst vor weiteren Konsequenzen gezahlt wird.
Dabei wäre ein Abmahnung nach so langer Zeit schlichtweg irrsinnig, muß die Abfrage der IP-Adresse (auf Grund der kurzen Speicherzeiten der Verbindungdaten beim Provider) doch stets gleich, bei Feststellung des Verstoßes, geschähen und natürlich wäre gewöhnlich das oberste Anliegen des Rechteinhabers, möglich schnell den Beschuldigten zur Unterlassung zu verpflichten.
Es wäre also schlichtweg unsinnig, die ermittelten Daten des Beschuldigten und die angeblichen Ansprüche in der Schublade liegen zu lassen, um sie zwei Jahre später versuchen geltend zu machen.

Ebenso werden vielfach Pornos abgemahnt, von vollständigen Pornofilmen bis hin zu kleineren Clips. Auch hier wird wohl i.d.R. lediglich gehofft, daß aus Angst oder aus Scharm, z.B. vor dem Partner oder der Familie, schnellstens gezahlt wird. Dabei wäre es bei diesen Fällen mehr als fraglich, ob diese Filmchen überhaupt die nötige Schöpfungshöhe besitzen, um überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen zu können, auf den sich die Abmahner berufen.

Was sollte man also machen, wenn man eine Abmahnung auf Grund eines UrhG-Verstoßes erhält?

- Egal, ob man den Verstoß begangen hat oder zu Unrecht beschuldigt wird, lohnt es, sich zu wehren!
Man sollte auf keinen Fall die beliegende Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen und zurück senden. Diese birgt enorme Gefahren, wie das Eingestehen von weiteren Verstößen oder überhöhte Vertragsstrafen.

Stattdessen sollte man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, welche nicht zu weit gefasst ist, aber dennoch die Gefahr einer einstweiligen Verfügung weitesgehend ausschließt.

- Die verlangten Schadensersatzforderungen, sowie oftmals auch die Auslagen in der verlangten Höhe sind vielfach nicht gerichtlich durchsetzbar!
Diese sollte man nicht vorschnell zahlen.

- Es ist i.d.R stets lohnenswert, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden.
Dieser kann die verlangten Forderungen in der Sache und der Höhe prüfen, oftmals abwehren oder minimieren.
Auch da es nicht unwahrscheinlich ist, daß nach der ersten Abmahnungen bei Zahlungwilligen weitere Abmahnungen folgen, ist die Betreuung durch einen spezialisierten Anwalt absolut anzuraten!

Unter folgender Seite finden Sie empfehlenswerte Anwälte, welche Ihnen beim Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zur Seite stehen können:
http://abmahnwahn-dreipage.de/Anwalt.html



Leider suggeriert der Panorama-Bericht durch Aussagen wie z.B. daß "auch die Falschbeschuldigten zahlen müssen" und daß der Abgemahnte der Willkür des Gesetzgebers und der Abmahner hilflos gegenüber steht.
Dieses stimmt aber nur bedingt. Vielmehr zeigt die Erfahrung, daß es sich lohnt, sich zu wehren!

Oftmals scheuen Abmahner eine Klage und sehen von weiteren Forderungen ab, wenn eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde oder ein Anwalt schreibt und die Forderung zurück weist.

Die Abmahner wissen genau, dass ihr Geschäftsmodell zusammen brechen kann, wenn sie vor Gericht ihre Aktivitäten genauer durchleuchten lassen müssen und ggf. die Unzuverlässigkeit derer "Ermittlungen" festgestellt wird.

Montag, 27. Juni 2011

Neues von Kino.to und den Hintermännern - Spiegel TV berichtet

Nach und nach kommen in der Presse immer mehr Neuigkeiten und Details über das Geflecht rund um die Streaming-Plattform Kino.to ans Tageslicht.
Da auch der Durchsuchungsbeschluss der Polizeiaktion gegen Kino.to im Netz aufgetaucht ist, sind die Hauptverdächtigten vielen jetzt nicht mehr nur als anonymisierte Namenskürzel bekannt.

Zu den Neuigkeiten:
Laut Spiegel-Online soll der mutmassliche Kino.to-Drahtzieher Dirk B. aus Leipzig auch hinter weiteren Streamingseiten wie Neu.to und movie2k.to, sowie mehreren Filehostern stecken.
Ausserdem ist er wegen einer ähnlichen Sache bereits vorbestraft, da er laut Spiegel Online bereits die einschlägig bekannte Edonkey-Seite saugstube.to betrieb und für diese 15 Hollywoodfilme, wohl im P2P-Netz eD2K (Edonkey/Emule), verbreitet haben soll.
Saugstube.to war vor wenigen Jahren eine der führenden Edonkey-Seiten, womit zu vermuten wäre, dass schon dort nennenswerte Umsätze gemacht wurden.
Kino.to soll stolze zweistellige Mio-Einnahmen im Jahr erwirtschaftet haben, wovon Dirk B. und seine Frau "einen Anteil im mindestens einstelligen Millionenbereich erhalten haben".

Nach einem Artikel der Onlineausgabe der BILD verriet ein ehemaliger Mitarbeiter, der mit seiner Frau für Kino.to gegen einen monatlichen Lohn die Filmlinks zu den Videohostern prüfte und freischaltetet, das Geflecht rund um Kino.to an die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU).


Auch Spiegel TV berichtete über das Kino.to-Netzwerk.
In diesem Bericht taucht auch ein alter Bekannter der Internet-Szene auf, nämlich Kim Schmitz, alias Kimble, der über seine Firmen File- und Videohoster wie Megaupload.com und Megavideo.com betreibt, auf welchen viele der über Kino.to angebotenen Filme lagen:


Entgegen der seltsamen Aussagen im Spiegel TV-Bericht, dass IPs von Kino.to-Nutzer vorliegen und man diese Nutzer nun "eindeutig identifizieren könnte", was rechtliche Schritte mit sich bringen würde, brauchen sich diese wohl keine Sorgen zu machen:
- Erstens waren auf der Seite Kino.to selber keine Filme gespeichert und der Besuch ansich wäre rechtlich zulässig. Ob das Anschauens eines Streams schon eine Kopie und somit einen UrhG-Verstoss darstellt, ist darüber hinaus sehr fraglich.
Dazu kann weder der Rechner, noch der Nutzer über die IP identifiziert werden, wie es im Bericht abwechselt heisst, sondern bestenfalls einzig und alleine der Anschluss.

- Zweitens sind die IP-Adressen, die das Spiegel-TV-Team vorliegen hat bei den allermeisten Nutzern gar nicht mehr beim Provider gespeichert, da die letzte Nutzung von Kino.to, auf Grund deren Abschaltung, defintiv schon länger als 7 Tage (max. pauschale Speicherdauer von IP-Adressen) her ist.
Diese IP-Adressen sind somit wertlos und dem jeweiligen Anschluss nicht mehr zuzuordnen.

- Drittens sagt die GVU ausdrücklich gegenüber Spiegel Online aus, dass man zwar selbst das reine Streamen für rechtlich unzulässig halte, aber auf die rechtliche Verfolgung von Kino.to-Nutzern verzichte:
"Von unserer Seite aus werden wir keine rechtlichen Schritte gegen einzelne Nutzer einleiten", so Matthias Leonardy, Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU).